Menü
Ausgleichsmaßnahmen statt Ersatzzahlungen bei Windkraftanlagen zulässig
Anlässlich der anhaltenden Kritik des Landesrechnungshofes zu den Ersatzzahlungen bei Windenergieanlagen haben die GRÜNEN Landtagsabgeordneten Dr. Bernhard Braun und Andreas Hartenfels eine Kleine Anfrage gestellt. Zu den Ergebnissen teilt Andreas Hartenfels, umwelt- und naturschutzpolitischer Sprecher der GRÜNEN Landtagsfraktion, mit:
Der Rechnungshof hatte stichprobenartig Prüfungen von Genehmigungsbescheiden der Landkreise Alzey-Worms, Bad Kreuznach, Trier-Saarburg, Westerwald und die kreisfreien Städte Kaiserslautern, Trier und Worms vorgenommen. Zur Frage, ob die Durchführung von tatsächlichen Ausgleichsmaßnahmen – der „Realkompensation – anstatt der Abführungen von Ersatzzahlungen durch die Windanlagenbetreiber zulässig ist, verweist das zuständige Umweltministerium auf das Bundesnaturschutzgesetz. Demnach ist der Verursacher von Eingriffen in das Landschaftsbild dazu verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder zu ersetzen. Ersatzzahlungen sind nach § 15 Abs. 6 Satz 1 dabei nachrangig gegenüber Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen anzuwenden.
Auf die Frage, ob denn durch die rechtlich einwandfreie Anwendung der Realkompensation ein Schaden am Naturhaushalt entstanden sei, antwortet das Umweltministerium mit einem klaren Nein. Mit dem Inkrafttreten des neuen Landesnaturschutzgesetzes vom 6. Oktober 2015 sind die Ersatzzahlungen nun klarer geregelt. Künftig werden die Einnahmen der Ersatzzahlungen durch die Stiftung Natur und Umwelt verwaltet. Die Stiftung stellt die Gelder für Projekte in der Trägerschaft der jeweiligen Naturschutzbehörden vor Ort zur Verfügung. Zur Anwendung - zwecks Berechnung der Ersatzzahlungen - kommt nun das „Alzeyer Modell“.